Aufmaß erstellen: VOB-Regeln, Aufmaßblatt & Abrechnung
Aufmaß erstellen Schritt für Schritt: Was gehört aufs Aufmaßblatt, wann die VOB gilt, wie du Flächen abziehst und aus dem Aufmaß eine prüfbare Rechnung machst.
Aktualisiert am 20. Juli 2026
Das Aufmaß ist die Grundlage für jede Abrechnung nach tatsächlich erbrachter Leistung: Es hält fest, wie viele Quadratmeter, laufende Meter oder Stück du wirklich verbaut hast. Dieser Ratgeber erklärt, was ein Aufmaß ist, wo der Unterschied zwischen dem Aufmaß nach VOB und dem freien Aufmaß liegt, welche Angaben aufs Aufmaßblatt gehören und wie du daraus eine prüfbare Rechnung machst.
Was ist ein Aufmaß?
Ein Aufmaß ist die Ermittlung und Dokumentation der tatsächlich erbrachten oder zu erbringenden Mengen einer Bauleistung. Statt eine Pauschale zu vereinbaren, misst du auf der Baustelle die relevanten Größen: Flächen in Quadratmetern, Längen in laufenden Metern, Stückzahlen oder Rauminhalte. Diese Mengen werden anschließend mit den Einheitspreisen aus dem Angebot oder Vertrag multipliziert und ergeben die Abrechnungssumme.
Das Aufmaß erfüllt zwei Aufgaben. Vor Ausführung dient es der Kalkulation und Materialbestellung, damit du weißt, wie viel Fliese, Estrich, Kabel oder Rohr du brauchst. Nach Ausführung dient es als Abrechnungsgrundlage und Nachweis gegenüber dem Auftraggeber. Ein sauber erstelltes Aufmaß ist damit die Brücke zwischen der Leistung auf der Baustelle und der Rechnung im Büro.
Aufmaß nach VOB vs. freies Aufmaß
Es gibt zwei grundsätzliche Wege, ein Aufmaß zu erstellen. Beim Aufmaß nach VOB richtet sich die Mengenermittlung nach den Regeln der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/C) und den jeweiligen DIN-Normen des Gewerks. Diese Regeln legen genau fest, wie gemessen wird und welche Öffnungen oder Aussparungen abgezogen werden und welche nicht. Die VOB ist kein Gesetz und gilt nur, wenn sie im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
Beim freien Aufmaß gibt es keine normierten Abzugsregeln. Hier zählt, was ihr im Auftrag vereinbart habt: Wird die reine bearbeitete Fläche abgerechnet oder die Rohfläche ohne Abzug kleiner Öffnungen? Freies Aufmaß ist typisch bei Privatkunden und kleineren Aufträgen ohne VOB-Bezug. Wichtig ist in beiden Fällen: Kläre die Messregel vor Beginn, sonst gibt es bei der Abrechnung Streit über Quadratmeter, die du eigentlich verputzt oder verlegt hast.
Der Unterschied wird an einem Detail deutlich: Nach VOB werden bei vielen Gewerken kleine Öffnungen bis zu einer gewerkespezifischen Größe nicht abgezogen (übermessen), weil der Aufwand rund um die Öffnung trotzdem entsteht. Beim freien Aufmaß hängt das allein von eurer Vereinbarung ab. Wer die geltende Regel kennt und dokumentiert, spart sich spätere Diskussionen.
- Aufmaß nach VOB: gilt nur bei vertraglich vereinbarter VOB/B, Messregeln stammen aus VOB/C und DIN
- Freies Aufmaß: Messregel frei vereinbar, typisch bei Privatkunden
- In beiden Fällen: Messregel und Abzüge vor Beginn klären und schriftlich festhalten
- Öffnungen und Aussparungen sind der häufigste Streitpunkt
- Die vereinbarte Einheit (m², lfm, Stück) muss im Angebot und Aufmaß identisch sein
Welche Angaben gehören auf ein Aufmaßblatt?
Ein Aufmaßblatt ist die strukturierte Dokumentation deiner Messung. Damit es später als Abrechnungs- und Nachweisdokument taugt, sollte es nachvollziehbar und prüfbar sein. Jede Zeile beschreibt einen Messvorgang mit Position, Rechenweg und Ergebnis, sodass der Auftraggeber die Menge Schritt für Schritt kontrollieren kann.
Fehlt der Rechenweg, wird das Aufmaß angreifbar: Der Kunde sieht nur eine Endzahl, aber nicht, wie sie zustande kommt. Notiere deshalb die einzelnen Maße und die Formel, nicht nur das Ergebnis. Bei mehreren Räumen oder Bauteilen lohnt eine Gliederung nach Positionen, die zu den Positionen im Angebot passt.
- Bauvorhaben, Auftraggeber und Auftrags- oder Angebotsnummer
- Datum des Aufmaßes und Name der aufmessenden Person
- Position bzw. Bezug zur Leistungsposition im Angebot
- Ort/Raum oder Bauteil (z. B. Bad OG, Fassade Nordseite)
- Einzelmaße und Rechenweg (z. B. 3,20 m x 2,50 m = 8,00 m²)
- Abzüge für Öffnungen und Aussparungen mit Begründung
- Gesamtmenge je Position und Einheit (m², lfm, Stück)
- Bei VOB: Hinweis auf die zugrunde gelegte Messregel
Vom Aufmaß zur Abrechnung
Sobald die Mengen feststehen, entsteht daraus die Abrechnung fast von selbst. Du überträgst jede aufgemessene Menge in die passende Position deines Angebots und multiplizierst sie mit dem vereinbarten Einheitspreis. Die Summe der Positionen ergibt den Nettobetrag, auf den die Umsatzsteuer aufgeschlagen wird.
Damit die Rechnung prüfbar bleibt, sollte das Aufmaß als Anlage beiliegen oder in den Rechnungspositionen erkennbar sein. So kann der Auftraggeber jede Position mit der gemessenen Menge abgleichen. Gerade bei öffentlichen oder gewerblichen Auftraggebern ist ein nachvollziehbares Aufmaß oft Voraussetzung für die Zahlung.
Bei größeren Aufträgen läuft das häufig über Abschlagsrechnungen nach Baufortschritt und eine Schlussrechnung mit dem finalen Gesamtaufmaß. Das Prinzip bleibt gleich: gemessene Menge mal Einheitspreis, sauber dokumentiert und der Rechnung zugeordnet.
Aufmaß digital erfassen statt auf Papier
Handschriftliche Aufmaßblätter gehen verloren, sind schwer lesbar und müssen im Büro noch einmal abgetippt werden. Beim doppelten Übertragen schleichen sich Zahlendreher und Rechenfehler ein. Wer das Aufmaß direkt auf der Baustelle digital erfasst, spart den zweiten Arbeitsgang und hat die Mengen sofort sauber dokumentiert.
Digital lassen sich Maße, Rechenwege und Fotos in einem Vorgang festhalten und direkt der richtigen Position zuordnen. Aus den erfassten Mengen und Zeiten entsteht ohne Medienbruch der Leistungsnachweis und daraus die Rechnung. Genau dafür ist Gewerko gedacht: Im Core erfasst du Kunden, Aufträge und Leistungsnachweise mit Zeiten, Positionen und Fotos, holst die Unterschrift des Kunden direkt auf dem Gerät ein und erzeugst daraus ein PDF sowie die E-Rechnung als XRechnung oder Factur-X.
Der Vorteil zeigt sich am Monatsende: Statt Papierzettel zu sortieren, hast du jede Menge dort, wo sie hingehört, und kannst die Abrechnung ohne Nachmessen auslösen. Das reduziert Rückfragen und beschleunigt die Zahlung.
Praxisbeispiel
Beispiel: Fliesenleger misst ein Badezimmer auf
Ein Fliesenlegerbetrieb verlegt Bodenfliesen in einem Bad im Obergeschoss. Der Grundriss ist 3,20 m x 2,50 m, macht 8,00 m². Im Raum steht eine bodengleiche Dusche mit einer Grundfläche von 0,90 m x 0,90 m, also 0,81 m². Weil im Vertrag ein freies Aufmaß der tatsächlich gefliesten Fläche vereinbart wurde, zieht der Betrieb die nicht geflieste Duschfläche ab: 8,00 m² minus 0,81 m² ergibt 7,19 m² Bodenfläche. Zusätzlich werden 12,80 lfm Sockelfliesen entlang der Wände aufgemessen.
Auf dem Aufmaßblatt stehen Raumbezeichnung, Datum, die Einzelmaße und der Rechenweg je Position. Bei einem angenommenen Einheitspreis von 55 Euro pro Quadratmeter Bodenfliese ergibt das 7,19 m² x 55 Euro = 395,45 Euro netto, plus die Sockelfliesen nach lfm-Preis. Die Mengen wandern direkt in die passenden Positionen des Angebots, der Kunde unterschreibt den Leistungsnachweis auf dem Tablet, und aus denselben Zahlen entsteht die Rechnung mit dem Aufmaß als nachvollziehbarer Grundlage.
Häufige Fragen
Ist ein Aufmaß gesetzlich Pflicht?
Ein Aufmaß ist nicht in jedem Fall vorgeschrieben, aber immer dann die Grundlage der Abrechnung, wenn nach tatsächlich erbrachter Leistung und Einheitspreisen abgerechnet wird. Bei einer Pauschalpreisvereinbarung kann es entfallen, empfiehlt sich aber trotzdem als Nachweis. Sobald die VOB/B vereinbart ist, hat das gemeinsame Aufmaß einen festen Stellenwert in der Abrechnung.
Was ist der Unterschied zwischen VOB-Aufmaß und freiem Aufmaß?
Beim Aufmaß nach VOB gelten normierte Messregeln aus der VOB/C und den DIN-Normen des Gewerks, etwa dazu, welche Öffnungen abgezogen werden und welche nicht. Diese Regeln greifen nur, wenn die VOB im Vertrag vereinbart wurde. Beim freien Aufmaß bestimmt allein eure Vereinbarung, wie gemessen und was abgezogen wird, weshalb die Messregel unbedingt vorab geklärt gehört.
Muss der Kunde das Aufmaß unterschreiben?
Eine Unterschrift ist nicht zwingend erforderlich, ein gemeinsames und unterschriebenes Aufmaß hat aber deutlich mehr Beweiskraft. Es zeigt, dass Auftraggeber und Auftragnehmer sich über die Mengen einig sind. Bei größeren oder öffentlichen Aufträgen ist ein gemeinsames Aufmaß üblich und beugt späteren Streitigkeiten über einzelne Positionen vor.
Wie werden Öffnungen wie Türen und Fenster beim Aufmaß behandelt?
Das hängt von der geltenden Messregel ab. Nach VOB werden kleinere Öffnungen bei vielen Gewerken bis zu einer bestimmten Größe nicht abgezogen, weil der Arbeitsaufwand rund um die Öffnung trotzdem anfällt, während größere Flächen sehr wohl herausgerechnet werden. Beim freien Aufmaß richtet sich der Abzug nach eurer Vereinbarung, deshalb solltest du Öffnungen und deren Behandlung immer auf dem Aufmaßblatt dokumentieren.
Wie wird aus dem Aufmaß eine Rechnung?
Jede aufgemessene Menge landet in der zugehörigen Angebotsposition und wird mit dem vereinbarten Einheitspreis bewertet; aus den Positionssummen ergibt sich der Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer. Entscheidend für die Prüfbarkeit ist, dass das Aufmaß als Anlage beiliegt oder sich in den Rechnungspositionen wiederfindet, damit der Kunde jede Menge gegen den Rechenweg abgleichen kann. Bei größeren Aufträgen wird zunächst per Abschlag nach Baufortschritt und am Ende per Schlussrechnung mit dem Gesamtaufmaß abgerechnet.
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