E-Rechnung im Handwerk: Fristen, Formate und was jetzt zu tun ist

E-Rechnung im Handwerk: Seit 2025 gilt die Empfangspflicht, ab 2027/2028 die Ausstellungspflicht. Formate, Fristen und deine nächsten Schritte erklärt.

Aktualisiert am 20. Juli 2026

Die E-Rechnung ist im Handwerk längst keine Zukunftsmusik mehr: Seit dem 1. Januar 2025 muss jeder inländische Betrieb strukturierte Rechnungen von Geschäftskunden empfangen können, und ab 2027 beziehungsweise 2028 kommt gestaffelt die Pflicht, selbst welche auszustellen. Dieser Ratgeber erklärt dir in klaren Worten, was eine E-Rechnung wirklich ist, welche Fristen für deinen Betrieb gelten, welche Formate zählen und welche Schritte du jetzt sinnvoll angehst – ohne juristisches Kauderwelsch, dafür mit Blick auf deinen Werkstatt- und Baustellenalltag.

Was eine E-Rechnung ist – und was nicht

Eine E-Rechnung ist nicht einfach eine Rechnung, die du als Anhang per E-Mail verschickst. Gemeint ist ein strukturierter, maschinenlesbarer Datensatz nach der europäischen Norm EN 16931. Die Rechnungsdaten liegen darin als XML vor, damit sie ohne Abtippen direkt in Buchhaltungs- und Warenwirtschaftssysteme einfließen können.

Ein klassisches PDF, das du einscannst oder aus Word exportierst, zählt ausdrücklich nicht als E-Rechnung. Es gilt nur als sonstige Rechnung in einem elektronischen Format. Der Unterschied ist entscheidend, denn sobald die Ausstellungsfristen greifen, genügt ein reines PDF für B2B-Umsätze nicht mehr.

Wichtig zu verstehen: EN 16931 ist die Norm, also das zugrunde liegende semantische Datenmodell – kein konkretes Dateiformat. Welche Formate diese Norm im Alltag umsetzen und wie sie sich unterscheiden, siehst du weiter unten.

Die Fristen im Überblick: empfangen seit 2025, ausstellen ab 2027/2028

Beim Thema E-Rechnung werden zwei Dinge oft verwechselt: das Empfangen und das Ausstellen. Empfangen können musst du strukturierte E-Rechnungen bereits seit Anfang 2025. Die Pflicht, selbst welche auszustellen, kommt gestaffelt und hängt von deinem Vorjahresumsatz ab.

Für das Empfangen brauchst du keine Zustimmung – Lieferanten und Auftraggeber dürfen dir schon heute strukturierte E-Rechnungen schicken, und du musst sie annehmen und verarbeiten können. Für das Ausstellen gelten die folgenden Stufen:

  • Seit 01.01.2025: Jeder inländische B2B-Betrieb muss E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können – dafür ist keine Zustimmung des Empfängers nötig.
  • 2025 bis 2026: Ausstellen darfst du noch auf Papier oder als PDF, aber nur mit Zustimmung des Empfängers.
  • Ab 01.01.2027: Betriebe mit mehr als 800.000 € Umsatz im Vorjahr (2026) müssen E-Rechnungen ausstellen.
  • 2027: Betriebe bis 800.000 € Umsatz dürfen noch ein weiteres Jahr Papier oder PDF nutzen – weiterhin nur mit Zustimmung.
  • Ab 01.01.2028: Die Ausstellungspflicht gilt für alle inländischen B2B-Umsätze – unabhängig vom Vorjahresumsatz. Die generellen Ausnahmen (z. B. Kleinbetragsrechnungen bis 250 €, Fahrausweise, Leistungen an Endverbraucher) bleiben davon unberührt.

Ausnahmen: Wann keine E-Rechnung nötig ist

Nicht jeder Umsatz fällt unter die Ausstellungspflicht. Für einige Fälle bleibt es bei einer Rechnung im gewohnten Format. Das entlastet gerade im Handwerk viele kleine Alltagsvorgänge – vom Materialverkauf über die Theke bis zur Reparatur beim Privatkunden.

Die wichtigsten Ausnahmen von der Ausstellungspflicht sind:

  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 € (§ 33 UStDV).
  • Fahrausweise (§ 34 UStDV).
  • Leistungen an private Endverbraucher (B2C).
  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG – sie sind vom Ausstellen befreit, müssen E-Rechnungen aber trotzdem empfangen können.
  • Bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG.

Formate sauber getrennt: XRechnung, ZUGFeRD, Factur-X, Peppol

Im Alltag begegnen dir mehrere Begriffe, die oft durcheinandergehen. Wenn du sie einmal auseinanderhältst, wird die Sache deutlich einfacher. Zwei Formate sind für dich praktisch relevant: XRechnung als reines XML und ZUGFeRD beziehungsweise dessen französisches Pendant Factur-X als Hybrid aus PDF und XML.

So ordnen sich die Begriffe ein:

Ob eine Datei wirklich normkonform ist, prüfst du mit einer Validierungsanwendung – etwa dem KoSIT-Validator, der per Schematron gegen EN 16931 und das XRechnung-CIUS testet. Bei einem ZUGFeRD-PDF kommt die Prüfung der PDF/A-3-Konformität hinzu, zum Beispiel mit veraPDF. Eine gute Rechnungssoftware erzeugt die Formate von vornherein valide, sodass du im Alltag nicht manuell nachbessern musst.

  • EN 16931: die europäische Norm – ein semantisches Datenmodell, kein Dateiformat.
  • XRechnung: rein strukturiertes XML (Syntax UBL oder UN/CEFACT CII), das deutsche CIUS der Norm, verwaltet von der KoSIT.
  • ZUGFeRD ab Version 2.0.1: Hybridformat aus PDF/A-3 mit eingebettetem XML (CII); gültige Profile sind EN 16931 (Comfort), Extended, XRechnung und Basic – nicht gültig als E-Rechnung sind die Profile Minimum und Basic-WL.
  • Factur-X: das französische Pendant, technisch identisch zu ZUGFeRD 2.x mit denselben Profilen.
  • Peppol: ein Transport- und Übertragungsnetz zum Versand (Peppol BIS Billing 3.0 baut auf EN 16931 auf), kein eigenes Rechnungsformat.

Aufbewahrung und GoBD

Eine E-Rechnung ist wie jede Rechnung aufbewahrungspflichtig. Entscheidend ist, dass der strukturierte XML-Teil unveränderbar, vollständig und maschinell auswertbar archiviert wird. Ein Ausdruck oder ein separat gespeichertes Bild reicht dafür nicht aus – maßgeblich ist der Originaldatensatz.

Seit dem 1. Januar 2025 gilt für Rechnungen eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren; vorher waren es zehn. Plane deshalb von Anfang an eine revisionssichere Ablage ein, in der die Originaldatensätze über den gesamten Zeitraum unverändert erhalten bleiben. Bei einem ZUGFeRD-Beleg gehört das komplette PDF/A-3 mitsamt eingebettetem XML ins Archiv.

Kommt es zu einer Abweichung zwischen der lesbaren Bilddarstellung und den strukturierten Daten – etwa bei einem ZUGFeRD-PDF, dessen Sichtseite nicht exakt zum Datensatz passt –, ist immer der eingebettete XML-Datensatz maßgeblich.

Was du als Handwerksbetrieb jetzt tun solltest

Auch wenn deine eigene Ausstellungspflicht vielleicht erst 2027 oder 2028 greift, lohnt sich der frühe Einstieg. Wer eingehende E-Rechnungen sauber verarbeitet und den Ausgang schrittweise umstellt, vermeidet Hektik kurz vor der Frist und muss den Umstieg nicht mitten in der Hochsaison stemmen.

Der praktische Weg dorthin führt über eine Software, die Auftrag und Rechnung verbindet. Gewerko ist eine modulare Handwerker-Software, bei der die E-Rechnung als XRechnung und Factur-X bereits im Core-Paket enthalten ist – zusammen mit Kunden, Aufträgen und Leistungsnachweisen inklusive Zeiten, Positionen, Fotos und Kundensignatur. So entsteht aus dem dokumentierten Einsatz direkt eine normkonforme Rechnung, ohne Daten doppelt zu erfassen.

Konkret solltest du diese Punkte angehen:

  • Prüfe, ob du eingehende E-Rechnungen heute schon empfangen und lesen kannst – das ist seit 2025 Pflicht.
  • Kläre deinen Vorjahresumsatz 2026, denn er entscheidet, ob deine Ausstellungspflicht 2027 oder erst 2028 beginnt.
  • Wähle eine Lösung, die XRechnung und ZUGFeRD/Factur-X sauber erzeugt und gegen EN 16931 sowie das XRechnung-CIUS validiert.
  • Sprich mit Kunden und Lieferanten ab, in welchem Format ihr künftig Rechnungen austauscht.
  • Richte eine revisionssichere, GoBD-konforme Archivierung der XML-Datensätze für acht Jahre ein.

Praxisbeispiel

SHK-Betrieb schreibt die erste E-Rechnung an einen Gewerbekunden

Ein SHK-Betrieb mit rund 450.000 € Jahresumsatz wartet die Heizungsanlage einer Hausverwaltung. Der Auftrag umfasst 3,5 Arbeitsstunden zu je 68 € (238 €), eine Umwälzpumpe für 210 € und 40 km Anfahrt. Weil der Kunde ein Unternehmen ist, handelt es sich um einen B2B-Umsatz, für den spätestens ab 2028 zwingend eine E-Rechnung fällig wird.

Der Betrieb liegt unter 800.000 € Umsatz und dürfte 2027 mit Zustimmung des Kunden noch ein PDF schicken. Trotzdem stellt er schon jetzt um: Aus dem Serviceauftrag entsteht eine XRechnung mit allen Positionen, dem korrekten Steuersatz je Position und der Leitweg-Information. Die Hausverwaltung liest den XML-Datensatz automatisch in ihre Buchhaltung ein, und der Betrieb archiviert die Rechnung GoBD-konform für acht Jahre. Statt Aufwand entsteht so ein Vorsprung, wenn die Pflicht greift.

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Häufige Fragen

Muss mein Handwerksbetrieb schon 2025 E-Rechnungen ausstellen?

Nein. Seit 2025 musst du E-Rechnungen nur empfangen und verarbeiten können. Die Pflicht zum Ausstellen greift je nach Vorjahresumsatz ab 2027 – bei mehr als 800.000 € Umsatz im Jahr 2026 – oder spätestens ab dem 1. Januar 2028 für alle inländischen B2B-Umsätze.

Ist ein PDF per E-Mail eine E-Rechnung?

Nein, ein reines PDF gilt nur als sonstige Rechnung in elektronischer Form. Eine echte E-Rechnung enthält einen strukturierten XML-Datensatz nach EN 16931, etwa als XRechnung oder als ZUGFeRD beziehungsweise Factur-X mit eingebettetem XML im PDF/A-3.

Gilt die E-Rechnung auch für Rechnungen an Privatkunden?

Nein, die Pflicht betrifft nur B2B-Umsätze zwischen inländischen Unternehmen. Rechnungen an private Endverbraucher sind ausgenommen, ebenso Kleinbetragsrechnungen bis 250 € und Fahrausweise.

Bin ich als Kleinunternehmer nach § 19 UStG betroffen?

Als Kleinunternehmer bist du von der Pflicht zum Ausstellen einer E-Rechnung befreit. Empfangen können musst du strukturierte E-Rechnungen aber trotzdem, weil Lieferanten und Auftraggeber dir solche zusenden dürfen – und das seit 2025 ohne deine Zustimmung.

Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?

Rechnungen unterliegen seit 2025 einer Aufbewahrungsfrist von acht Jahren; vorher waren es zehn. Bei einer E-Rechnung muss der strukturierte XML-Teil dabei unveränderbar, vollständig und maschinell auswertbar archiviert werden.

Was ist der Unterschied zwischen XRechnung und ZUGFeRD?

XRechnung ist ein rein strukturiertes XML-Format ohne sichtbare Bilddarstellung. ZUGFeRD ab Version 2.0.1 ist dagegen ein Hybridformat aus einem PDF/A-3 mit eingebettetem XML, sodass Mensch und Maschine dieselbe Rechnung nutzen. Bei Abweichungen zwischen Bild und Daten ist der XML-Datensatz maßgeblich. Nicht als E-Rechnung gültig sind die ZUGFeRD-Profile Minimum und Basic-WL.

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