E-Rechnungspflicht 2027: Was Betriebe wissen müssen

E-Rechnungspflicht 2027: Ab über 800.000 Euro Vorjahresumsatz musst du E-Rechnungen ausstellen. So bereitest du deinen Betrieb rechtzeitig vor.

Aktualisiert am 20. Juli 2026

Ab 2027 wird die E-Rechnung für viele Betriebe zur Pflicht — aber nicht für alle gleichzeitig. Dieser Ratgeber erklärt dir den Stufenplan, warum die 800.000-Euro-Grenze im Jahr 2027 entscheidet, wer von der Ausstellungspflicht ausgenommen ist und was du jetzt konkret vorbereiten solltest, damit dich die Umstellung nicht überrascht. Der wichtigste Punkt vorweg: Empfangen und Ausstellen sind zwei verschiedene Dinge mit unterschiedlichen Fristen.

Der Stufenplan im Überblick

Die E-Rechnungspflicht kommt nicht auf einen Schlag, sondern in mehreren Stufen. Grundlage sind das Wachstumschancengesetz und die begleitenden Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Empfangen und Ausstellen: Empfangen musst du strukturierte E-Rechnungen schon seit dem 1. Januar 2025, Ausstellen erst später und gestaffelt nach Umsatz. Wer diese beiden Pflichten verwechselt, glaubt fälschlich, er müsse schon heute jede Rechnung als XRechnung verschicken.

Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen empfangen können. Für den reinen Empfang brauchst du keine Zustimmung des Rechnungsstellers — eine funktionierende E-Mail-Adresse für den Eingang reicht als Minimum. Für das Ausstellen gilt bis Ende 2026 eine Übergangsphase, in der Papier oder ein sonstiges elektronisches Format wie PDF weiterhin erlaubt ist, sofern der Empfänger zustimmt.

  • Seit 01.01.2025: Alle inländischen B2B-Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können — ohne Zustimmung des Absenders.
  • 2025 bis 2026: Ausstellen von Papier oder PDF noch erlaubt, aber nur mit Zustimmung des Empfängers.
  • Ab 01.01.2027: Unternehmen mit über 800.000 Euro Vorjahresumsatz (2026) müssen E-Rechnungen ausstellen.
  • 2027: Betriebe bis 800.000 Euro Umsatz dürfen noch ein Jahr Papier oder sonstige Formate nutzen (mit Zustimmung).
  • Ab 01.01.2028: Ausstellungspflicht für alle inländischen B2B-Umsätze — unabhängig vom Umsatz.

2027 und die 800.000-Euro-Schwelle

Der 1. Januar 2027 ist die erste Stufe, die kleinere und mittlere Betriebe direkt bei der Ausstellung betrifft. Ab diesem Datum müssen Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr — also 2026 — über 800.000 Euro lag, ihre B2B-Rechnungen als strukturierte E-Rechnung ausstellen. Ein reines PDF genügt dann nicht mehr, auch wenn der Kunde damit einverstanden wäre. Entscheidend ist der Umsatz des Kalenderjahres 2026, nicht der laufende Umsatz im Jahr 2027.

Liegt dein Umsatz 2026 bei 800.000 Euro oder darunter, hast du 2027 noch ein Jahr Luft: Du darfst weiterhin Papier oder sonstige Formate verwenden, solange der Empfänger zustimmt. Spätestens ab dem 1. Januar 2028 endet diese Schonfrist aber für alle — dann gilt die Ausstellungspflicht unabhängig vom Umsatz. Es lohnt sich deshalb, die Umstellung nicht bis zur letzten Stufe aufzuschieben, sondern die Prozesse in Ruhe im laufenden Betrieb einzuspielen.

Wer von der Ausstellungspflicht ausgenommen ist

Nicht jede Rechnung muss als E-Rechnung ausgestellt werden. Der Gesetzgeber hat mehrere Ausnahmen vorgesehen, die gerade für kleine Betriebe und den Endkundenbereich relevant sind. Diese Ausnahmen betreffen ausschließlich die Ausstellung, nicht die grundsätzliche Empfangspflicht.

Wichtig ist trotzdem: Selbst wer von der Ausstellung befreit ist — etwa ein Kleinunternehmer nach § 19 UStG — muss E-Rechnungen empfangen können. Die Empfangspflicht gilt seit 2025 praktisch für jedes inländische Unternehmen und lässt sich nicht abwählen. Wer also eine Eingangsrechnung als XRechnung bekommt, muss sie annehmen und verarbeiten können, auch wenn er selbst nur Papier oder PDF verschickt.

  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto (§ 33 UStDV).
  • Fahrausweise als Rechnung (§ 34 UStDV).
  • Leistungen an private Endverbraucher (B2C).
  • Kleinunternehmer nach § 19 UStG — von der Ausstellung befreit, Empfang bleibt Pflicht.
  • Bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG.

XRechnung, ZUGFeRD und Factur-X — was als E-Rechnung zählt

Eine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes ist ein strukturierter Datensatz, der maschinell verarbeitet werden kann — nicht einfach ein eingescanntes oder als PDF exportiertes Dokument. Grundlage ist die europäische Norm EN 16931, die das semantische Datenmodell festlegt. Die Norm selbst ist kein Format, sondern beschreibt, welche Inhalte in welcher Bedeutung enthalten sein müssen.

In Deutschland haben sich zwei Umsetzungen etabliert. XRechnung ist ein rein strukturiertes XML nach der deutschen Ausprägung (CIUS) der EN 16931 und wird von der KoSIT gepflegt. ZUGFeRD ab Version 2.0.1 und das technisch gleichwertige französische Factur-X sind dagegen Hybridformate: ein PDF/A-3 mit eingebettetem XML (CII). Menschen sehen die gewohnte PDF-Ansicht, Programme lesen den eingebetteten Datensatz. Als vollwertige E-Rechnung gelten die Profile EN 16931 (Comfort), Extended, XRechnung und Basic — die reduzierten Profile Minimum und Basic-WL dagegen nicht, weil sie nicht alle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben tragen.

Verwechsle das Format nicht mit dem Übertragungsweg: Peppol ist ein Transportnetz, über das E-Rechnungen verschickt werden (Peppol BIS Billing 3.0 basiert auf EN 16931), aber kein eigenes Format. Weichen bei einem Hybridformat die sichtbare PDF-Ansicht und der eingebettete Datensatz voneinander ab, ist immer der strukturierte XML-Teil maßgeblich — nicht das, was auf dem Papier steht.

Was du jetzt vorbereiten solltest

Auch wenn 2027 noch etwas hin ist, ist die Umstellung kein Knopfdruck. Prüfe zuerst, ob dein Umsatz 2026 die 800.000-Euro-Grenze überschreitet — davon hängt ab, ob dich die Ausstellungspflicht schon 2027 oder erst 2028 trifft. Unabhängig davon solltest du sicherstellen, dass du eingehende E-Rechnungen bereits heute sauber empfangen und lesen kannst, denn diese Pflicht läuft seit 2025.

Für das Ausstellen brauchst du eine Software, die valides XRechnung- oder ZUGFeRD/Factur-X-XML erzeugt und die Pflichtfelder der EN 16931 korrekt füllt. Gewerko erstellt E-Rechnungen im XRechnung- und Factur-X-Format direkt aus deinen Aufträgen und hat die E-Rechnung im Core enthalten — so musst du die Formate nicht selbst zusammenbauen. Wichtig ist außerdem, die erzeugten Dateien vor dem Versand gegen die Norm zu validieren (etwa mit dem KoSIT-Validator, bei ZUGFeRD zusätzlich auf PDF/A-3-Konformität), damit sie beim Empfänger nicht abgelehnt werden.

  • Umsatz 2026 prüfen: über oder unter 800.000 Euro?
  • Empfang von E-Rechnungen sicherstellen (E-Mail-Postfach, Software).
  • Stammdaten prüfen: korrekte USt-IdNr. oder Steuernummer; Leitweg-ID nur bei Behörden.
  • Software wählen, die XRechnung und ZUGFeRD/Factur-X in gültigen Profilen ausstellt.
  • Ausgestellte E-Rechnungen gegen EN 16931 und XRechnung-CIUS validieren.
  • Revisionssichere Archivierung nach GoBD einrichten.

Archivierung nach GoBD nicht vergessen

Mit dem Ausstellen und Versenden ist es nicht getan. E-Rechnungen sind aufbewahrungspflichtig, und dabei zählt vor allem der strukturierte XML-Teil. Er muss unveränderbar, vollständig und maschinell auswertbar archiviert werden — ein Ausdruck oder ein reines PDF-Abbild reicht dafür nicht aus. Das gilt für ausgehende ebenso wie für eingehende E-Rechnungen.

Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen wurde zum 1. Januar 2025 durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz von zehn auf acht Jahre verkürzt. Achte darauf, dass dein Archiv sowohl den Originaldatensatz als auch die Nachvollziehbarkeit sicherstellt. So bist du bei einer Betriebsprüfung auf der sicheren Seite und musst den Datensatz nicht nachträglich rekonstruieren.

Praxisbeispiel

Beispiel: SHK-Betrieb mit 1,1 Mio. Euro Umsatz

Ein Sanitär- und Heizungsbetrieb hat 2026 einen Gesamtumsatz von rund 1,1 Millionen Euro. Damit liegt er über der 800.000-Euro-Grenze und muss ab dem 1. Januar 2027 alle B2B-Rechnungen als strukturierte E-Rechnung ausstellen. Für Aufträge an Hausverwaltungen, Bauträger und Gewerbekunden ist ein PDF ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zulässig.

Der Betrieb stellt deshalb schon Mitte 2026 um: Rechnungen an Firmenkunden gehen künftig als XRechnung oder ZUGFeRD (Profil EN 16931) raus, die Dateien werden vor dem Versand validiert und der XML-Datensatz revisionssicher für acht Jahre abgelegt. Rechnungen an private Endkunden — etwa die neue Heizung im Einfamilienhaus — bleiben davon unberührt, weil B2C-Leistungen von der Ausstellungspflicht ausgenommen sind. Eine Kleinbetragsrechnung über 180 Euro für einen kurzen Serviceeinsatz darf ebenfalls weiter als einfacher Beleg laufen, weil sie unter der 250-Euro-Grenze bleibt.

Häufige Fragen

Muss ich ab 2025 schon E-Rechnungen ausstellen?

Nein. Seit dem 1. Januar 2025 musst du E-Rechnungen nur empfangen können. Die Pflicht zum Ausstellen greift gestaffelt: ab 2027 für Betriebe mit über 800.000 Euro Vorjahresumsatz und ab 2028 für alle inländischen B2B-Umsätze.

Zählt ein PDF als E-Rechnung?

Ein reines PDF gilt nicht als E-Rechnung, sondern nur als sonstiges elektronisches Format. Eine echte E-Rechnung ist ein strukturierter, maschinenlesbarer Datensatz nach EN 16931 — etwa eine XRechnung oder ein ZUGFeRD-PDF mit eingebettetem XML in einem gültigen Profil.

Was passiert, wenn mein Umsatz 2026 unter 800.000 Euro liegt?

Dann trifft dich die Ausstellungspflicht 2027 noch nicht. Du darfst in diesem Jahr weiter Papier oder ein sonstiges Format nutzen, sofern der Empfänger zustimmt. Spätestens ab dem 1. Januar 2028 musst aber auch du E-Rechnungen ausstellen.

Sind Kleinunternehmer von der E-Rechnung befreit?

Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind von der Pflicht zum Ausstellen befreit. Empfangen müssen aber auch sie E-Rechnungen können, denn die Empfangspflicht gilt seit 2025 für praktisch jedes inländische Unternehmen und lässt sich nicht abwählen.

Was ist der Unterschied zwischen XRechnung und ZUGFeRD?

XRechnung ist ein rein strukturiertes XML nach der deutschen Ausprägung der EN 16931. ZUGFeRD ist ein Hybridformat aus einem PDF/A-3 mit eingebettetem XML, sodass Menschen die PDF-Ansicht lesen und Programme den Datensatz auswerten können. Beide sind als E-Rechnung zulässig, solange ein vollwertiges Profil wie EN 16931 (Comfort), Extended oder Basic genutzt wird — die reduzierten Profile Minimum und Basic-WL reichen nicht.

Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?

Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen beträgt seit dem 1. Januar 2025 acht Jahre. Bei E-Rechnungen muss der strukturierte XML-Teil unveränderbar, vollständig und maschinell auswertbar archiviert werden, damit die Vorgaben der GoBD erfüllt sind.

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