XRechnung vs ZUGFeRD: Unterschied einfach erklärt

XRechnung vs ZUGFeRD verständlich verglichen: reines XML gegen Hybrid-PDF, welches Format wann passt, was der Empfänger braucht und wo Peppol reinspielt.

Aktualisiert am 20. Juli 2026

XRechnung und ZUGFeRD sind die zwei Formate, über die im Handwerk beim Thema E-Rechnung am meisten geredet wird. Beide erfüllen dieselbe europäische Norm, funktionieren technisch aber unterschiedlich. Dieser Artikel erklärt Dir den Unterschied in klaren Worten, zeigt Dir, wann Du welches Format nutzt, warum ein reines PDF keine E-Rechnung ist und warum Peppol etwas völlig anderes ist als ein Rechnungsformat. So triffst Du die richtige Wahl, bevor 2027 der nächste Schritt der Ausstellungspflicht kommt.

Der Kernunterschied: reines XML gegen Hybrid-PDF

Der wichtigste Unterschied ist schnell erklärt. Die XRechnung ist ein rein strukturierter Datensatz, also eine XML-Datei ohne sichtbares Rechnungsbild. Wenn Du sie ohne passendes Programm öffnest, siehst Du nur Code, keinen Beleg zum Ansehen. XRechnung ist eine deutsche Ausprägung (ein sogenanntes CIUS) der Norm EN 16931 und wird von der KoSIT gepflegt. Die Daten können in einer von zwei Syntaxen stehen: UBL oder UN/CEFACT CII.

ZUGFeRD ist dagegen ein Hybridformat. Ab Version 2.0.1 besteht eine ZUGFeRD-Rechnung aus einem PDF/A-3, in das die maschinenlesbare XML-Datei (im CII-Format) eingebettet ist. Du bekommst also beides in einer Datei: ein PDF, das jeder Mensch normal ansehen und ausdrucken kann, und darin eingebettet den strukturierten Datensatz, den die Buchhaltungssoftware des Empfängers automatisch ausliest.

Kurz gesagt: XRechnung ist der reine Datensatz für Maschinen, ZUGFeRD packt denselben Datensatz zusätzlich in einen ansehbaren Beleg. Der fachliche Inhalt kann bei beiden identisch sein, nur die Verpackung unterscheidet sich.

Beide erfüllen dieselbe Norm EN 16931

Wichtig zu verstehen: EN 16931 ist kein Dateiformat, sondern die europäische Norm, die als semantisches Datenmodell festlegt, welche Angaben eine E-Rechnung inhaltlich enthalten muss. Sowohl XRechnung als auch ZUGFeRD bauen darauf auf. Deshalb sind sie inhaltlich vergleichbar und beide als E-Rechnung im Sinne des § 14 UStG geeignet.

Bei ZUGFeRD kommt es aber auf das Profil an. Gültig als E-Rechnung sind die Profile EN 16931 (auch COMFORT genannt), EXTENDED, XRECHNUNG und BASIC. Nicht ausreichend sind die Profile MINIMUM und BASIC-WL, weil diese nicht alle Pflichtangaben strukturiert enthalten. Wer ZUGFeRD nutzt, sollte also wissen, welches Profil die eigene Software erzeugt, und im Zweifel auf ein gültiges Profil einstellen.

Am Rande begegnet Dir manchmal auch Factur-X. Das ist das französische Pendant und technisch identisch zu ZUGFeRD 2.x, mit denselben Profilen. Wenn eine Software also Factur-X ausgibt, entspricht das strukturell einer ZUGFeRD-Datei und wird von deutscher Buchhaltungssoftware genauso verarbeitet.

Wann XRechnung, wann ZUGFeRD? Die Empfänger-Sicht

Die Faustregel richtet sich nach dem Empfänger, nicht nach Deinem Geschmack. Öffentliche Auftraggeber, also Behörden und Ämter, verlangen in der Regel die reine XRechnung und stellen dafür oft eigene Einreichungsportale bereit. Im B2B-Geschäft zwischen Betrieben ist ZUGFeRD häufig praktischer, weil der Empfänger neben den Daten auch ein normales PDF zum Ansehen bekommt.

Der Vorteil von ZUGFeRD im Alltag: Auch ein kleinerer Betrieb, dessen Buchhaltung noch nicht jede XML automatisch verarbeitet, kann die Rechnung einfach als PDF öffnen. Der Nachteil der reinen XRechnung ist genau dieser fehlende sichtbare Beleg, den man ohne Zusatzprogramm oder Viewer nicht lesbar bekommt. Umgekehrt akzeptieren manche Behördenportale ausschließlich XRechnung und weisen ein Hybrid-PDF ab.

Wenn Du beides abdecken willst, hilft eine Software, die beide Formate ausgibt. Gewerko erstellt E-Rechnungen als XRechnung und als Factur-X, das technisch dem ZUGFeRD-Hybridformat entspricht. So wählst Du je nach Empfänger das passende Format, ohne die Rechnung doppelt zu erfassen.

  • Rechnung an Behörde oder öffentlichen Auftraggeber: meist XRechnung (reines XML).
  • Rechnung an anderen Betrieb (B2B): ZUGFeRD ist oft angenehmer, weil ein lesbares PDF mitkommt.
  • Empfänger arbeitet mit älterer oder einfacher Buchhaltung: ZUGFeRD, damit ein sichtbarer Beleg dabei ist.
  • Empfängerportal fordert ein bestimmtes Format oder Profil: dieses nutzen, im Zweifel vorher nachfragen.
  • Du willst flexibel bleiben: Software wählen, die XRechnung und ZUGFeRD/Factur-X kann.

Peppol ist ein Transportweg, kein Format

Ein häufiges Missverständnis: Peppol wird oft in einem Atemzug mit XRechnung und ZUGFeRD genannt, ist aber etwas ganz anderes. Peppol ist ein Übertragungsnetz, also der Kanal, über den eine Rechnung von Sender zu Empfänger transportiert wird. Es ist mit der Post vergleichbar, nicht mit dem Brief selbst.

Über Peppol wird typischerweise das Format Peppol BIS Billing 3.0 verschickt, das ebenfalls auf der Norm EN 16931 aufsetzt. Um über Peppol zu senden oder zu empfangen, nutzt man einen sogenannten Access Point (Zugangspunkt), der die Datei ins Netz einspeist und beim Empfänger wieder ausliefert.

Du kannst Dir also merken: XRechnung und ZUGFeRD sind die Formate (der Inhalt), Peppol ist der Weg (der Versand). Beides zu vermischen führt schnell zu Verwirrung bei der Auswahl der richtigen Lösung, obwohl es zwei unabhängige Fragen sind: In welchem Format erstelle ich, und über welchen Kanal verschicke ich?

Validierung und Archivierung nicht vergessen

Damit eine E-Rechnung wirklich sauber ist, sollte sie gegen die Norm EN 16931 und die XRechnung-Vorgaben (das CIUS) geprüft werden, etwa mit einer Validierungsanwendung wie dem KoSIT-Validator oder per Schematron-Prüfung. Bei ZUGFeRD kommt eine zusätzliche Prüfung hinzu, weil auch die PDF/A-3-Konformität stimmen muss, was sich zum Beispiel mit veraPDF kontrollieren lässt.

Ein wichtiger Grundsatz bei ZUGFeRD: Weichen das sichtbare Rechnungsbild und der eingebettete Datensatz voneinander ab, ist der strukturierte XML-Datensatz maßgeblich. Das PDF darf also nicht andere Beträge oder Positionen zeigen als die Daten dahinter enthalten, sonst gilt fachlich das, was im XML steht.

Für die Aufbewahrung gilt die GoBD. Der strukturierte Teil der E-Rechnung muss unveränderbar, vollständig und maschinell auswertbar archiviert werden. Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen beträgt seit dem 01.01.2025 acht Jahre; ein reiner Ausdruck auf Papier genügt für den strukturierten Anteil nicht.

Fristen: empfangen seit 2025, ausstellen später

Der Zeitplan wird oft durcheinandergebracht, deshalb sauber getrennt. Seit dem 01.01.2025 muss jedes inländische Unternehmen im B2B-Bereich strukturierte E-Rechnungen empfangen können. Fürs reine Empfangen ist keine Zustimmung nötig, das gilt auch für Kleinunternehmer nach § 19 UStG, die zwar empfangen können müssen, aber von der Ausstellung befreit sind.

In der Übergangszeit 2025 und 2026 darfst Du selbst noch Papier oder ein sonstiges Format wie ein einfaches PDF ausstellen, allerdings nur mit Zustimmung des Empfängers. Ab dem 01.01.2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz (2026) über 800.000 Euro E-Rechnungen ausstellen. Betriebe bis 800.000 Euro dürfen 2027 noch ein Jahr länger Papier oder sonstige Formate mit Zustimmung nutzen.

Ab dem 01.01.2028 gilt die Ausstellungspflicht dann für alle inländischen B2B-Umsätze. 2027 ist also keine ferne Zukunft mehr, sondern der nächste Schritt. Wichtig bleibt: Ein reines PDF ist keine E-Rechnung, sondern nur ein sonstiges elektronisches Format. Und Empfangen ist nicht dasselbe wie Ausstellen.

Praxisbeispiel

Heizungsbetrieb: eine Wartung, zwei Empfänger, zwei Formate

Ein SHK-Betrieb macht im selben Monat zwei Wartungen. Die erste läuft über das Bauamt einer Stadt, für ein kommunales Gebäude. Rechnungssumme: 480 Euro netto für Arbeitszeit und Kleinmaterial. Das Behördenportal akzeptiert nur die reine XRechnung, also erzeugt der Betrieb eine XML-Datei nach EN 16931 und lädt sie im geforderten Format hoch. Ein PDF-Bild ist hier gar nicht nötig, weil die Behörde nur die strukturierten Daten weiterverarbeitet.

Die zweite Wartung ist für einen befreundeten Malerbetrieb, ebenfalls netto 480 Euro. Hier verschickt der SHK-Betrieb bewusst eine ZUGFeRD-Datei im gültigen Profil EN 16931. Der Malerbetrieb bekommt so ein normales PDF, das er sofort ansehen und ablegen kann, und seine Buchhaltung liest gleichzeitig die eingebetteten XML-Daten automatisch ein. Gleicher Inhalt, gleiche Norm, aber je nach Empfänger das passende Format. So spart sich der Betrieb Rückfragen und doppelte Arbeit, obwohl beide Rechnungen aus derselben Erfassung stammen.

Häufige Fragen

Ist ZUGFeRD überhaupt eine echte E-Rechnung oder nur ein PDF?

ZUGFeRD ab Version 2.0.1 ist eine echte E-Rechnung, weil in das PDF/A-3 ein strukturierter XML-Datensatz eingebettet ist, der der Norm EN 16931 entspricht. Entscheidend ist das Profil: EN 16931 (COMFORT), EXTENDED, XRECHNUNG und BASIC sind gültig, die Profile MINIMUM und BASIC-WL reichen nicht aus. Ein PDF ganz ohne eingebettete Daten wäre dagegen keine E-Rechnung, sondern nur ein sonstiges elektronisches Format.

Kann ich meine Rechnungspflicht einfach mit einem normalen PDF erfüllen?

Nein, ein reines PDF ist keine E-Rechnung im Sinne der neuen Regeln, sondern zählt nur als sonstiges Format. In der Übergangszeit 2025 und 2026 darfst Du ein solches PDF nur mit Zustimmung des Empfängers ausstellen. Sobald für Dich die Ausstellungspflicht greift (ab 2027 über 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab 2028 für alle inländischen B2B-Umsätze), brauchst Du ein strukturiertes Format wie XRechnung oder ZUGFeRD.

Muss ich XRechnung oder ZUGFeRD unterstützen, um E-Rechnungen zu empfangen?

Seit dem 01.01.2025 muss jeder inländische B2B-Betrieb strukturierte E-Rechnungen empfangen können, und das umfasst grundsätzlich beide Formate. Da ZUGFeRD und XRechnung beide auf EN 16931 aufsetzen, sollte Deine Lösung mit beiden umgehen können. Wer Dir eine strukturierte E-Rechnung schickt, braucht dafür nicht Deine Zustimmung; die Empfangspflicht gilt auch für Kleinunternehmer nach § 19 UStG, die selbst noch keine E-Rechnung ausstellen müssen.

Gilt die E-Rechnungspflicht auch für kleine Beträge?

Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro nach § 33 UStDV besteht keine Pflicht zur E-Rechnung, ebenso wenig für Fahrausweise nach § 34 UStDV. Auch Leistungen an private Endverbraucher (B2C) und bestimmte steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG sind ausgenommen. Du kannst in diesen Fällen also weiterhin ein einfaches Belegformat nutzen.

Was gilt bei ZUGFeRD, wenn PDF-Bild und XML-Daten voneinander abweichen?

Bei einer Abweichung zwischen dem sichtbaren Rechnungsbild und dem eingebetteten Datensatz ist immer der strukturierte XML-Datensatz maßgeblich. Deshalb solltest Du darauf achten, dass Deine Software Bild und Daten konsistent aus derselben Quelle erzeugt. Eine Validierung gegen EN 16931 und zusätzlich die Prüfung der PDF/A-3-Konformität, etwa mit veraPDF, helfen, solche Fehler früh zu erkennen.

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